Statuten

 Art. 1: Name, Sitz, Vereinsjahr

  1. Name
    Unter dem Namen «Lebensqualität durch Solidarität im Alter LeSoAl» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.,ZGB           
  2. Sitz
    Der Sitz des Vereins LeSoAl befindet sich in Luzern.
  3. Vereinsjahr
    Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 2: Zweck

  1. Der Verein bringt Menschen zusammen, welche sich durch soziale Kontakte solidarisieren und unterstützen.
  2. Der Verein fördert Aktivitäten, welche die Zielsetzung unterstützen.
  3. Der Verein fördert durch Beziehungspflege das gegenseitige Vertrauen.
  4. Der Verein fördert spezifische Kompetenzen in Altersfragen durch Wissens- und Erfahrungsaustausch.
  5. Der Verein kann Projekte oder Dienstleistungen anbieten oder erbringen, welche die Selbstbestimmung und Lebensgestaltung der Mitglieder unterstützen.

Art. 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die ein Interesse an der Erreichung des Vereinszweckes haben und sich aktiv mitbeteiligen.
  2. Die Mitglieder organisieren regelmässig gemeinsame Aktivitäten und bringen sich aktiv in den Arbeitsgruppen oder im Vorstand ein.
  3. Es können auch Gönner aufgenommen werden, welche den Verein unterstützen.
  4. Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Art. 4: Aufnahme und Ausschluss

  1. Aufgenommen wird, wer ein Interesse an der Erreichung des Vereinszweckes hat und zur Zeit des Eintritts gesundheitlich in der Lage ist, sich mit konstruktiven Beiträgen im Verein einzubringen.
  2. Ausgeschlossen wird, wer den Vereinszweck hintertreibt und/oder die aus der Mitgliedschaft erwachsenen Verpflichtungen verweigert. Die Vereinsversammlung kann den Ausschluss an den Vorstand delegieren.

Art. 5: Mitglieder- und Gönnerbeiträge

  1. Mitglieder- und Gönnerbeiträge werden an der Vereinsversammlung festgelegt.

Art. 6: Mittel

  1. Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitglieder- und Gönnerbeiträgen und allfälligen Spenden.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 7: Organe

  1. Vereinsversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisionsstelle

Art. 8: Vereinsversammlung

  1. Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind:
    1.1  Verabschiedung und Änderung der Statuten
    1.2 Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
    1.3 Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
    1.4 Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    1.5 Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
    1.6 Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Revisionsstelle
    1.7 Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
    1.8 Festsetzen des jährlichen Mitglieder- und Gönnerbeitrages
    1.9 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt.   Ausserordentliche Vereinsversammlungen können von 2/5 der Mitglieder verlangt werden. Die Vereinsversammlungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin geleitet.
  3. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich drei Wochen vor Durchführung durch den Vorstand. Allfällige Traktanden der Mitglieder sind zwei Wochen vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu schicken.
  4. Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Stichentscheid hat die Präsidentin/der Präsident.

Art. 9: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er ist zuständig für die Führung des Vereins. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  3. Die Aufgaben des Vorstands:
    3.1 Nötige Massnahmen ergreifen zur Erreichung des Vereinszweckes
    3.2 Vereinsversammlung einberufen
    3.3 Einhalten der Statuten kontrollieren
    3.4 Zuständig für die Buchführung
    3.5 Ehrenamtliche Tätigkeit ausser der Entschädigung der Spesen
    3.6 Den Verein mit Unterschrift zu zweien nach aussen vertreten.
    3.7  Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und ergreift geeignete Massnahmen, um die Anforderungen von DSG/DSV zu erfüllen.

Art. 10 Revisionsstelle

  1. Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Vereinsversammlung einen Bericht vor.
  2. Sie besteht aus einem/einer von der Vereinsversammlung gewählten Revisor bzw. Revisorin. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 11: Arbeitsgruppen     

  1. Für Aktivitäten des Vereins sind alle Mitglieder verantwortlich.                    
  2. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Die Aktivitäten werden durch eine Leitung koordiniert.

Art. 12: Auflösung

  1. Kann der Zweck des Vereins nicht mehr erfüllt werden oder ist der Verein aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, beschliesst die Vereinsversammlung die Auflösung. Für die Auflösung braucht es 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Statuten wurden am 15. März 2024 an der Vereinsversammlung in Luzern geändert und lösen die Statuten vom 10. April 2019 ab.

Im Namen des Vereins                     

Die Präsidentin                           Die Aktuarin

Bernadette Fischer-von Arx      Margaret Babst